FG Niedersachsen - Beschluss vom 26.11.2010
5 V 366/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 18; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer; Steuerbefreiung; Berufsbetreuer

FG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 5 V 366/10

DRsp Nr. 2010/23252

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer; Steuerbefreiung; Berufsbetreuer

1. Umsätze eines Berufsbetreuers sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei. Ein Berufsbetreuer zählt weder zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege noch zu den der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. 2. Umsätze eines Berufsbetreuers sind auch nicht gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL von der USt befreit.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Befreiung ihrer Umsätze aus Betreuungsleistungen von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

Die Antragstellerin ist als berufsmäßige Betreuerin einzelunternehmerisch tätig.

In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar, Februar und März 2010 behandelte die Antragstellerin die Vergütungen für die Betreuungsleistungen als steuerfreie Umsätze. Für die Monate Mai und Juni 2010 reichte die Antragstellerin zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein.