BFH - Urteil vom 24.02.2000
V R 23/99
Normen:
UStG (1991) § 4 Nr. 20 lit. a, § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a;
Fundstellen:
BB 2000, 1020
BFH/NV 2000, 934
BFHE 191, 88
BStBl II 2000, 302
DB 2000, 1060
DStR 2000, 818
NJW 2000, 2224
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Musiker-Duo

BFH, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen V R 23/99

DRsp Nr. 2000/3718

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Musiker-Duo

»Treten zwei umsatzsteuerrechtlich als Einzelunternehmer zu behandelnde Musiker als Duo auf, sind die Leistungen des einzelnen Musikers keine steuerfreien oder steuerbegünstigten Leistungen eines Kammermusikensembles oder einer sonstigen in § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1991 aufgeführten Einrichtung.«

Normenkette:

UStG (1991) § 4 Nr. 20 lit. a, § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Sänger mit einem festen Engagement an einer Oper. Im Streitjahr 1991 trat er mit dem Pianisten P bei verschiedenen Konzerten in Deutschland auf. Die Veranstalter schlossen dabei jeweils gesonderte Verträge mit dem Kläger und P; dementsprechend zahlten sie auch die Honorare jeweils getrennt an jeden Vertragspartner aus.