FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2013
5 K 5412/11
Normen:
UStG 2005 § 4 Nr. 14; 6. EG-RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
DStR 2014, 10

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze wegen der Mitteilung von Krebsfällen zum Aufbau einer Tumorstatistik

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 5412/11

DRsp Nr. 2013/19896

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze wegen der Mitteilung von Krebsfällen zum Aufbau einer Tumorstatistik

Teilt eine onkologische Gemeinschaftspraxis mit Einverständnis ihrer Tumorpatienten die Tumorfälle der Krankenkasse zum Aufbau einer Tumorstatistik mit, sind die aus der Zuarbeit zur Datenbank erzielten Umsätze nicht gem. § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 4 Nr. 14; 6. EG-RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine onkologische Gemeinschaftspraxis der Eheleute A.. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Beklagte unter anderem fest, dass Umsätze, die aus Zuarbeiten zu einer Tumordatenbank erzielt wurden, nach § 14 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu Unrecht als steuerfreie Umsätze behandelt wurden und erhöhte dementsprechend die Netto-Umsätze im Streitjahr 2004 um 11.633,83 EUR und im Streitjahr 2005 um 11.146,46 EUR. Hierdurch wurde die so genannte Kleinunternehmer-Grenze nach § 19 UStG überschritten. Auf Textziffer 9 des Prüfungsberichts vom 09.12.2009 wird Bezug genommen. Die nach § 164 Abs. 2 () geänderten Umsatzsteuerbescheide wurden unter dem Datum 18.10.2011 erneut bekannt gegeben. Hiergegen hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten Sprungklage erhoben.