FG München - Urteil vom 16.04.2013
2 K 990/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4; UStG § 12 Abs. 1; RL 112/2006/EG Art. 98; RL 112/2006/EG Anh. III Kat. 11; TierZG § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Keine Umsatzsteuerermäßigungen für Klauenpfleger

FG München, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 990/10

DRsp Nr. 2013/18382

Keine Umsatzsteuerermäßigungen für Klauenpfleger

1. Die Umsätze aus der Tätigkeit als Klauenpfleger unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Die Klauenpflege dient allenfalls mittelbar der Förderung der Tierzucht und genügt damit nicht dem Unmittelbarkeitserfordernis der Vorschrift. 2. Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ist es nicht ausreichend, dass die Klauenpflege eine Maßnahme zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierZG darstellt. 3. Eine Steuersatzermäßigung für Klauenpflegeleistungen lässt sich auch nicht dadurch erreichen, dass sich der Unternehmer unmittelbar auf Art. 98 MwStSystRichtlinie 112/2006/EG i. V. m. Anhang III Kategorie 11 beruft. Da die MwStSystRL den Mitgliedstaaten insoweit aber nur eine entsprechende Möglichkeit eröffnet, aber keine Pflicht auferlegt, ist es unschädlich, wenn bestimmte Dienstleistungen nach deutschem Recht nicht von der Steuerermäßigung erfasst werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 4; UStG § 12 Abs. 1; RL 112/2006/EG Art. 98; RL 112/2006/EG Anh. III Kat. 11; TierZG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.