FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2011
1 K 4834/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 2; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1a;

Keine umsatzsteuerfreie Entnahme eines (ohne Vorsteuerabzug erworbenen) Kfz durch Veräußerung ohne Umsatzsteuerausweis

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 1 K 4834/08

DRsp Nr. 2011/7198

Keine umsatzsteuerfreie Entnahme eines (ohne Vorsteuerabzug erworbenen) Kfz durch Veräußerung ohne Umsatzsteuerausweis

1. Wird ein Kfz ohne das Recht auf Vorsteuerabzug erworben und später dem Unternehmen durch den Abzug der Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten zugeordnet, kann das Kfz zwar unbesteuert entnommen, aber nur besteuert veräußert werden. 2. Nach Ergehen des EuGH-Urteils Bakcsi im Jahr 2006 (Slg. 2001, I-1831) reicht die Veräußerung des Kfz ohne Umsatzsteuerausweis und die bloße Erklärung, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, als Nachweis für die Entnahmehandlung nicht aus.

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 2; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf als umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder als steuerfreie Entnahme zu behandeln ist.

Der Kläger erwarb im März 2005 einen Pkw des Typs "B1" zu einem Bruttokaufpreis von 41.870 EUR. Er konnte, da er seinerzeit nicht unternehmerisch tätig war, aus der ihm erteilten Rechnung den offen im Kaufpreis ausgewiesenen Umsatzsteueranteil von 5.775,17 EUR nicht als abzugsfähige Vorsteuer geltend machen.