FG München - Urteil vom 16.04.2013
2 K 3443/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; GrEStG § 2 Abs. 1; BGB § 94;
Fundstellen:
DStRE 2014, 415

Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen

FG München, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 3443/10

DRsp Nr. 2013/13721

Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen

1. Die Lieferungen von Inventar im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung ist nur dann nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn es sich hierbei um wesentliche Bestandteile der veräußerten Grundstücke bzw. Gebäude handelt. 2. Bei der Lieferung von Inventar handelt es sich grundsätzlich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung, die das Schicksal der steuerbefreiten Hauptleistung (Grundstückslieferung) teilt. Dies gilt auch dann, wenn die Inventarlieferung in den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; GrEStG § 2 Abs. 1; BGB § 94;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das bei Grundstücksveräußerungen mitveräußerte Inventar ebenfalls unter die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fällt.

Der Kläger erzielt Umsätze aus der Vermietung, Vermittlung und dem Handel von bzw. mit Immobilien.