1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen.
Der Kläger erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum steuerpflichtige Umsätze aus dem selbständigen Betrieb eines Juweliergeschäfts. Er bezog von der Fa. X Deutschland GmbH hochwertige Uhren und führte diese nach seinen Angaben überwiegend an einen Großkunden nach H aus, der diese Uhren bei ihm abholen ließ.
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