FG München - Urteil vom 24.02.2011
14 K 1641/10
Normen:
UStG 1999/2005 § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG 1999/2005 § 6 Abs. 4; UStDV 1999/2005 § 8; UStDV 1999/2005 § 17; EWGRL 388/77 Art. 15;

Keine Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen hochpreisiger Markenuhren bei unzureichender Warenbezeichnung bzw. fehlendem Verweis auf erläuternde Dokumente in den Ausfuhrbelegen

FG München, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 14 K 1641/10

DRsp Nr. 2011/11339

Keine Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen hochpreisiger Markenuhren bei unzureichender Warenbezeichnung bzw. fehlendem Verweis auf erläuternde Dokumente in den Ausfuhrbelegen

1. Kann das FA aufgrund der für hochpreisige Automatikuhren vorgelegten Ausfuhrbelege weder erkennen noch überprüfen, welche und ob überhaupt Uhren aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ausgeführt wurden, ist keine steuerfreie Ausfuhrlieferung anzunehmen. 2. Mit im Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden (Excel-)Listen, welche die Referenz- und Seriennummern der Uhren enthalten, lässt sich der Belegnachweis nicht führen, wenn in den Ausfuhrbelegen keine Bezugnahme auf die Listen erfolgt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999/2005 § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG 1999/2005 § 6 Abs. 4; UStDV 1999/2005 § 8; UStDV 1999/2005 § 17; EWGRL 388/77 Art. 15;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen.

Der Kläger erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum steuerpflichtige Umsätze aus dem selbständigen Betrieb eines Juweliergeschäfts. Er bezog von der Fa. X Deutschland GmbH hochwertige Uhren und führte diese nach seinen Angaben überwiegend an einen Großkunden nach H aus, der diese Uhren bei ihm abholen ließ.