FG München - Urteil vom 24.09.2013
2 K 570/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 6a Abs. 4; UStDV 2005 § 17a Abs. 2; UStDV 2005 § 17a Abs. 4; UStDV 2005 § 17c Abs. 1; UStDV 2005 § 17c Abs. 2 Nr. 2;

Keine Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen bei fehlender Idendität und Abholberechtigung des Beauftragten

FG München, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 2 K 570/11

DRsp Nr. 2013/24726

Keine Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen bei fehlender Idendität und Abholberechtigung des Beauftragten

1. Für den Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV 2005 ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Beauftragten nicht erforderlich. Dessen Identität und Abholberechtigung muss jedoch nachprüfbar sein. 2. Bei nicht ordnungsgemäßem Belegnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht. 3. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wenn sich der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung hochwertiger Pkw, trotz der Höhe der getätigten Barverkäufe, nicht näher über die Vertretungsberechtigung der ihm gegenüber aufgetretenen Personen erkundigt hat. 4. Die Durchführung des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG alleine reicht nicht aus, um den Gutglaubenschutz gem. § 6a Abs. 4 UStG auszulösen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 6a Abs. 4; UStDV 2005 § 17a Abs. 2; UStDV 2005 § 17a Abs. 4; UStDV 2005 § 17c Abs. 1; UStDV 2005 § 17c Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist das Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen.