FG München - Urteil vom 25.01.2006
3 K 1335/02
Normen:
UStG (1993) § 9 Abs. 1 § 15a Abs. 1 S. 1, 2 § 15 Abs. 2 Nr. 4 § 4 Nr. 12 § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1542

Keine umsatzsteuerpflichtige Vermietung an hoheitlich tätigen Sozialversicherungsträger; Vorsteuerberichtigung infolge geänderter rechtlicher Beurteilung

FG München, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 3 K 1335/02

DRsp Nr. 2006/22991

Keine umsatzsteuerpflichtige Vermietung an hoheitlich tätigen Sozialversicherungsträger; Vorsteuerberichtigung infolge geänderter rechtlicher Beurteilung

1. Ein Sozialversicherungsträger ist nach § 29 Abs. 1 des Vierten Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, erfüllt hoheitlich die ihm auf Grund von öffentlich-rechtlichen Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugewiesenen Aufgaben und ist insbesondere deswegen kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, weil er z.B. nicht die Möglichkeit hat, einen Risikozuschlag zu erheben oder Versicherungspflichtige abzulehnen und nicht zu versichern. Bei einer Vermietung an einen Sozialversicherungsträger besteht für den Vermieter daher kein Wahlrecht, nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht der Vermietung zu optieren. 2. Eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist.

Normenkette: