FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2012
1 K 218/11
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 14c; UStG § 15 Abs. 1a; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6; Richtlinie 2006/112/EG Art. 16;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 729

Keine unentgeltliche Wertabgabe bei kostenloser Überlassung von Mobilfunkgeräten im Rahmen eines Mobilfunkvertrages erhöhte Provisionszahlung der Mobilfunkgesellschaft als Entgelt von dritter Seite

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 1 K 218/11

DRsp Nr. 2012/23440

Keine unentgeltliche Wertabgabe bei kostenloser Überlassung von Mobilfunkgeräten im Rahmen eines Mobilfunkvertrages erhöhte Provisionszahlung der Mobilfunkgesellschaft als Entgelt von dritter Seite

1. Die unentgeltliche Lieferung von Handys oder sonstige Elektronikartikel durch den Vermittler von Mobilfunkverträgen anlässlich des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages an den Kunden ist keine unselbstständige Nebenleistung zu der von der Mobilfunkgesellschaft erbrachten Netzleistung. 2. Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen den Kunden bei Abschluss eines Vertrages kostenlos Handys oder sonstige Elektronikartikel, liegt keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe an die Kunden vor, wenn aufgrund der erhöhten Provisionszahlungen der Mobilfunkgesellschaft an den Vermittler die Zuwendung nicht unentgeltlich ist. 3. Die bei der Vermittlung eines Mobilfunkvertrages für die Handygestellung von der Mobilfunkgesellschaft an den Vermittler gezahlte Zusatzprovision ist Entgelt eines Dritten für die Handylieferung des Vermittlers an die Kunden. 4. Der Drittentgeltcharakter der erhöhten Provision für die Handylieferung geht nicht dadurch verloren, dass die vereinbarten Provisionen nicht an den Preis des abgegebenen Handys gekoppelt sind, sondern pauschal gewährt werden.