FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.03.2013
5 K 5274/11
Normen:
UStG 2005 § 2 Abs. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1; SGB V § 291 Buchst. a Abs. 7; SGB V § 291 Buchst. b Abs. 1; SGB V § 291 Buchst. b Abs. 1a; SGB V § 291 Buchst. b Abs. 1b; SGB V § 291 Buchst. b Abs. 1c;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1251

Keine Unternehmereigenschaft eines umsatzlosen, sich nur auf Entwicklungsarbeiten beschränkenden Unternehmens ohne Aussicht auf die Erzielung von Ausgangsumsätzen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 5 K 5274/11

DRsp Nr. 2013/15297

Keine Unternehmereigenschaft eines umsatzlosen, sich nur auf Entwicklungsarbeiten beschränkenden Unternehmens ohne Aussicht auf die Erzielung von Ausgangsumsätzen

Wird ein Unternehmen im Jahr 2005 von Spitzenverbänden des Gesundheitswesens zunächst nur zum Aufbau und dem Betrieb einer Telematikinfrastruktur zur Einführung der Gesundheitskarte ohne Ausrichtung auf Ausgangsumsätze gegründet und die Berechtigung zur Erhebung von Entgelten nach Erweiterung des Aufgabenkatalogs erst durch eine im Jahr 2007 bewirkte Gesetzesänderung geschaffen, besteht für das Gründungsjahr 2005 keine Unternehmereigenschaft und damit auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG 2005 § 2 Abs. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1; SGB V § 291 Buchst. a Abs. 7; SGB V § 291 Buchst. b Abs. 1; SGB V § 291 Buchst. b Abs. 1a; SGB V § 291 Buchst. b Abs. 1b; SGB V § 291 Buchst. b Abs. 1c;

Tatbestand: