UStG (1999) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 § 3 Abs. 11 § 14 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7, Anhang D Nr. 12 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 5 ; ZAV § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 18, Anhang zu § 8 Abs. 2, 3 ; VO Nr. 3950/92/EWG Art. 7 Art. 8 ; GVG § 17a Abs. 5« ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3814/02
Keine unternehmerische Tätigkeit staatlicher Milchquoten-Verkaufsstellen; Keine Verpflichtung zum Umsatzsteuerausweis in Rechnungen; Ausübung öffentlicher Gewalt; Bescheinigung über den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge; Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs
BFH, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen V R 40/04
DRsp Nr. 2008/16727
Keine unternehmerische Tätigkeit staatlicher Milchquoten-Verkaufsstellen; Keine Verpflichtung zum Umsatzsteuerausweis in Rechnungen; Ausübung öffentlicher Gewalt; Bescheinigung über den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge; Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs
»1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
Normenkette:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 § 3 Abs. 11 § 14 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7, Anhang D Nr. 12 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 5 ; ZAV § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 18, Anhang zu § 8 Abs. 2, 3 ; VO Nr. 3950/92/EWG Art. 7 Art. 8 ; GVG § 17a Abs. 5« ;
Gründe:
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