Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verkäufen an Reisende in Duty-free-Shops.
Die Klägerin betreibt im Transitbereich deutscher Flughäfen Duty-free-Shops, in denen Reisende vor Flugantritt Gegenstände für den persönlichen Bedarf und Geschenke einkaufen können. Den Transitbereich erreichen die Reisenden nur mit gültigem Flugschein, nachdem sie sowohl die Kontrolle durch den Zoll als auch durch den Bundesgrenzschutz passiert haben. Die Verkaufsläden sind in zwei Bereiche unterteilt. In einem Bereich werden die sog. Duty-free-Waren, wie etwa Tabak, alkoholische Getränke, Kekse, Süßigkeiten oder Kosmetika angeboten, in einem anderen Teil höherwertige Waren, z.B. Uhren, Handtaschen oder Bekleidung.
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