FG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2010
16 K 295/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 21a) bb); UStG § 4 Nr. 20a;
Fundstellen:
DStRE 2011, 773
EFG 2011, 25

Keine Verwirkung der Steuerfestsetzung bei Grundlagenbescheiden; Verwirkung; Steuerfestsetzung; Grundlagenbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 16 K 295/09

DRsp Nr. 2010/23091

Keine Verwirkung der Steuerfestsetzung bei Grundlagenbescheiden; Verwirkung; Steuerfestsetzung; Grundlagenbescheid

1. Verwirkung setzt voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten bei objektiver Betrachtung darauf verlassen durfte und hat, dass dieser das bevorstehende Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Danach gehört zum Tatbestand der Verwirkung sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment. 2. Das Rechtsinstitut der Verwirkung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. 3. Bei Erlass eines Grundlagenbescheides scheidet eine Verwirkung der Steuerfestsetzung aus.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21a) bb); UStG § 4 Nr. 20a;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb eine Ballettschule. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1972 - 1992 unterwarf sie die Umsätze dem Regelsteuersatz. Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde im Sinne des in den Streitjahren geltenden § 4 Nr. 21 a) bb) UStG über die Vorbereitung auf einen Beruf und eine Vergleichsbescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG lagen nicht vor. Die Umsatzsteuern wurden bestandskräftig festgesetzt.