FG Sachsen - Urteil vom 01.12.2008
3 K 1308/01
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AO § 90; AO § 370;

Keine Vorsteuerabzug bei fahrlässiger Einbindung in eine der Umsatzsteuerhinterziehung dienende Lieferkette und bei Ausweis einer Scheinanschrift in der Rechnung

FG Sachsen, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 3 K 1308/01

DRsp Nr. 2010/4755

Keine Vorsteuerabzug bei fahrlässiger Einbindung in eine der Umsatzsteuerhinterziehung dienende Lieferkette und bei Ausweis einer Scheinanschrift in der Rechnung

1. Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen über - nicht von Herstellern erfolgte -Mobiltelefonlieferungen scheidet aus, wenn die Rechnungen nicht die Anschrift des Leistenden zutreffend, sondern ein Scheinsitz angeben und der Unternehmer nicht das Erforderliche und ihm Zumutbare unternommen hat, um eine Beteiligung an einer auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette zu vermeiden. 2. Ein Scheinsitz liegt vor, wenn am Ort des in der Rechnung angegebenen Sitzes eines Handelsunternehmens nicht die typischen Funktionen wie das Anbahnen von Geschäften, die Organisation von Lieferungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs stattfinden, keine Lagerung von Geschäftsunterlagen oder die Buchführung erfolgt sowie jeglicher Kontakt nur über das Telefon und Telefax hergestellt werden kann, deren Empfangsgeräte sich nicht an der angegebenen Anschrift befinden. Zur Verneinung des Scheinsitzes ist es nicht ausreichend, wenn die Post das Unternehmen unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift nur deshalb erreicht, weil der Geschäftsführer in regelmäßigen Abständen die Post abholt.