FG Köln - SENATSUrteil vom 24.02.2000
2 K 1713/99
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 589

Keine Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers bzgl. der

FG Köln, SENATSUrteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 1713/99

DRsp Nr. 2001/1958

Keine Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers bzgl. der

In sog. "full service Leasingverträgen" ist der Leasingnehmer umsatzsteuerlicher Leistungsempfäger der Kraftstofflieferungen der Tankstellen. Ein Vorsteuerabzug beim Leasinggeber scheidet insoweit aus.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern in dem besonderen Verfahren nach §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in A., die in der Rechtsform einer b.v. die Vermietung von Kraftfahrzeugen an niederländische Unternehmer und Privatpersonen betreibt. Bei ca. 10 v.H. der Leasingnehmer handelt es sich um nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Personen.

Grundlage für die Vermietung der Fahrzeuge ist ein sogenannter "Mantelvertrag Operate-Leasing". Danach gibt der Leasingnehmer der Klägerin zunächst den Wunsch zu erkennen, ein Auto zum Gebrauch zu erhalten. Nachdem die Auftragsbestätigung durch die Klägerin erfolgt ist, kauft diese das gewünschte Fahrzeug und übergibt es dem Leasingnehmer zum Gebrauch. Die monatlichen Leasingraten sind vom Leasingnehmer im voraus zu zahlen. In den Leasingraten sind unter anderem einbegriffen: