FG Köln - Urteil vom 19.10.2006
2 K 3048/03
Normen:
UStDV § 59 Abs. 1 ; FGO § 57 ; FGO § 58 ; RL 77/288/EWG Art. 4 Abs. 1 ; RL 86/560/EWG Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 814

Keine Vorsteuervergütung an eine unselbständige schweizerische Zweigniederlassung einer niederländischen Kapitalgesellschaft gem. § 18 Abs. 9 UStG

FG Köln, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 2 K 3048/03

DRsp Nr. 2008/5921

Keine Vorsteuervergütung an eine unselbständige schweizerische Zweigniederlassung einer niederländischen Kapitalgesellschaft gem. § 18 Abs. 9 UStG

1. Die unselbständige schweizerische Zweigniederlassung einer niederländischen B.V. ist im Finanzgerichtsverfahren wegen Umsatzsteuervergütung beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit besteht auch nach deren Auflösung und Löschung so lange fort, bis alle Rechtsbeziehungen zu einer Finanzbehörde abgewickelt sind. 2. Die Prozessfähigkeit einer unselbständigen schweizerischer Niederlassung besteht auch über ihre Auflösung hinaus fort, solange die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten fortbesteht. 3. Eine unselbständige schweizerische Zweigniederlassung ist kein selbständig tätiger Unternehmer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie 77/288/EWG, auf den Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 der einschlägigen 13. EG-Richtlinie 86/560/EWG verweist. Ein "Unternehmer" im Sinne des Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG liegt daher nicht vor.

Normenkette:

UStDV § 59 Abs. 1 ; FGO § 57 ; FGO § 58 ; RL 77/288/EWG Art. 4 Abs. 1 ; RL 86/560/EWG Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand: