»... Für die Belassung eines Unterhaltsteils im Rahmen der durch § 1579 BGB geforderten Prüfung, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, [ist] nicht allein die Bedürftigkeit des Berechtigten maßgebend; [vielmehr ist] auf eine bloße Herabsetzung des Unterhalts, welche die neue Fassung des § 1579 BGB jetzt auch ausdrücklich vorsieht, immer dann zu erkennen, wenn der vollständige Ausschluß nicht geboten erscheint, um einen groben Widerspruch mit dem Gerechtigkeitsempfinden zu vermeiden (Senatsurteile FamRZ 1982, 582 [hier: I (166) 101 c] und FamRZ 1983, 670). Dabei können neben der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten auch sonstige Umstände, wie etwa die Schwere des Verwirkungsgrundes, eine lange Dauer der Ehe sowie Verdienste um die Familie, insbesondere bei der Pflege und Erziehung von Kindern, berücksichtigt werden. Letzteres hat auch im Streitfall eine Rolle gespielt. Insbesondere aber zeigt die Rechtspr. zur Subsidiarität der wiederaufgelebten Witwenrente gegenüber
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