OLG München - Urteil vom 15.05.2003
29 U 1703/03
Normen:
UWG § 1 ; UStG § 2 Abs. 3 ; EG Art. 87 ; EG Art. 88 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2003, 411
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKO 9360/01

Keine Wettbewerbsbeeinträchtigung bei Nichterhebung der gesetzlichen Mehrwertsteuer für Leistungen eines städtischen Krematoriums

OLG München, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 29 U 1703/03

DRsp Nr. 2003/8793

Keine Wettbewerbsbeeinträchtigung bei Nichterhebung der gesetzlichen Mehrwertsteuer für Leistungen eines städtischen Krematoriums

»1. Die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts weisen keinen auch nur sekundären Marktbezug auf, weshalb auf einen diesbezüglichen Verstoß kein Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gestützt werden kann. 2. Die Beihilfevorschriften gemäß Art. 87 ff EG und die einschlägigen Durchführungsverordnungen weisen keinen auch nur sekundären Marktbezug auf; sie haben keine die Wettbewerber schützende Wirkung. Mögliche Auswirkungen auf die Lage von Wettbewerbern sind für das Beihilfeverbot des Art. 87 EG nicht entscheidend.«

Normenkette:

UWG § 1 ; UStG § 2 Abs. 3 ; EG Art. 87 ; EG Art. 88 ;

Entscheidungsgründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin, die Betreiberin eines privaten Krematoriums in T., macht gegen die Beklagte zu 1, die Landeshauptstadt München, und den Beklagten zu 2, den Freistaat Bayern, Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Nichterhebung von Umsatzsteuer auf Leistungen des städtischen Krematoriums in München, das auf dem Gelände des Ostfriedhofs angesiedelt ist, geltend.