I.
Die Klägerin, die Betreiberin eines privaten Krematoriums in T., macht gegen die Beklagte zu 1, die Landeshauptstadt München, und den Beklagten zu 2, den Freistaat Bayern, Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Nichterhebung von Umsatzsteuer auf Leistungen des städtischen Krematoriums in München, das auf dem Gelände des Ostfriedhofs angesiedelt ist, geltend.
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