FG Saarland - Urteil vom 29.09.2009
1 K 2247/06
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 4 Abs. 1 S. 5; EStG 2002 § 4 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 117

Keine Zuordnung eines schon vor Ablauf des Leasingsvertrags nicht mehr betrieblich genutzten Leasingfahrzeugs zum Betriebs- bzw. Unternehmensvermögen eines selbstständigen Unternehmerberaters

FG Saarland, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 2247/06

DRsp Nr. 2009/28815

Keine Zuordnung eines schon vor Ablauf des Leasingsvertrags nicht mehr betrieblich genutzten Leasingfahrzeugs zum Betriebs- bzw. Unternehmensvermögen eines selbstständigen Unternehmerberaters

1. Hat ein selbständiger Unternehmensberater vor Ablauf des Leasingsvertrags ein Leasingfahrzeug nicht mehr betrieblich genutzt sowie durch ein neues Leasingfahrzeug ersetzt und befand sich das "alte" Leasingfahrzeug nunmehr bei einem Dritten, der es gegen Aufwandsentschädigung gepflegt, gelegentlich bewegt und später nach Ablauf des Leasingsvertrags und Ankauf des Wagens durch den Unternehmensberater in dessen Auftrag zum Verkauf angeboten hat, so stand diese Art. der Nutzung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Unternehmensberatung. Damit hat das Nutzungsrecht an dem Leasingfahrzeug bis zum Ende des Leasingvertrags nicht mehr betrieblichen Zwecken gedient, sodass der Unternehmensberater beim anschließenden Kauf das an die Stelle des Nutzungsrechts tretende Fahrzeug ertrag- und umsatzsteuerlich als Privatvermögen erworben hat. 2. Ein Fahrzeug des Privatvermögens kann nicht nachträglich ins Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, dass das Fahrzeug nur mit Verlust veräußert werden kann.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 1 S. 1;