FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2009
12 K 445/06
Normen:
StGB § 16 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 2 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1; AO § 150 Abs. 1 S. 3; StGB § 16 Abs. 1;

Keine Zurechnung von Umsätzen an Strohmann; Vollendung der Steuerhinterziehung bei Steueranmeldung; Voraussetzung des Tatbestandsirrtums

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 12 K 445/06

DRsp Nr. 2010/22986

Keine Zurechnung von Umsätzen an Strohmann; Vollendung der Steuerhinterziehung bei Steueranmeldung; Voraussetzung des Tatbestandsirrtums

1. Handelt eine Person auf eigenes Vergütungsrisiko und ohne an Weisungen gebunden zu sein, wird sie umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig und sind Provisionszahlungen als Ausgangsumsätze ihr und nicht dem von ihr eingesetzten Strohmann zuzurechnen. 2. Die Steuerhinterziehung ist bereits dann vollendet, wenn eine Steueranmeldung ausbleibt. 3. Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige seine Pflicht, Steueranmeldungen zur Umsatzsteuer abzugeben, verkannt haben könnte, ist ein Tatbestandsirrtum i. S. d. § 16 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StGB § 16 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 2 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1; AO § 150 Abs. 1 S. 3; StGB § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat.