FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2009
2 V 2252/08
Normen:
UStG 2005 § 16 Abs. 1; UStG 2005 § 16 Abs. 2; UStG 2005 § 18 Abs. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 14; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 802

Keine zusammengefasste Versagung des Vorsteuerabzugs für mehrere Voranmeldungszeiträume durch Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für nur einen Voranmeldungszeitraum

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 2 V 2252/08

DRsp Nr. 2009/6416

Keine zusammengefasste Versagung des Vorsteuerabzugs für mehrere Voranmeldungszeiträume durch Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für nur einen Voranmeldungszeitraum

1. Die Ermächtigung des FA den für mehrere Voranmeldungszeiträume möglicherweise zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Vereinfachungsgründen durch eine Änderungsfestsetzung für nur einen dieser Voranmeldungszeiträume zu versagen, ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. 2. Erscheint es im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als ausgesprochen zweifelhaft, ob zum Vorsteuerabzug berechtigende Lieferungen getätigt worden sind, ist der den Vorsteuerabzug versagende Umsatzsteuerbescheid nicht von der Vollziehung auszusetzen.

Die Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids Oktober 2007 vom ... wird mit Wirkung ab Fälligkeit in Höhe von -. -,-EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom ... oder dessen sonstiger Erledigung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Hinsichtlich der bereits verwirkten Säumniszuschläge wird entsprechend die Aufhebung der Vollziehung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 93% und dem Antragsteller zu 7% auferlegt.

Normenkette:

UStG 2005 § 16 Abs. 1; UStG 2005 § 16 Abs. 2; UStG 2005 § 18 Abs. 1;