BGH, Urteil vom 26.02.1965 - Aktenzeichen V ZR 227/62
DRsp Nr. 1994/6117
Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung
Voraussetzung ist, daß der Vertragspartner weiß, es handele sich um nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Die Kenntnis hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365BGB beruft.