FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.01.2014
4 K 919/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Kfz-Überlassung durch eine Personengesellschaft an ihren Gesellschafter unentgeltliche Wertabgabe bei Belastung des Privatkontos des Gesellschafters nur mit der steuerlich nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 919/08

DRsp Nr. 2014/7473

Kfz-Überlassung durch eine Personengesellschaft an ihren Gesellschafter unentgeltliche Wertabgabe bei Belastung des Privatkontos des Gesellschafters nur mit der steuerlich nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

1. Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Kfz zum privaten Gebrauch überlässt und sie dafür in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters belastet. 2. Wird das Privatkonto des Gesellschafters lediglich mit der steuerlich nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Kfz-Nutzung, nicht hingegen auch mit den Kfz-Kosten selbst belastet, liegt eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung vor. 3. Auch eine Personengesellschaft kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines ihrem Unternehmen zugeordneten Kfz im Rahmen der Umsatzbesteuerung von dem ertragsteuerlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.