KG vom 12.04.1990
1 W 5587/89
Normen:
BGB § 1666, § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1021
OLGZ 1990, 266

KG - 12.04.1990 (1 W 5587/89) - DRsp Nr. 1994/7801

KG, vom 12.04.1990 - Aktenzeichen 1 W 5587/89

DRsp Nr. 1994/7801

A. a. Bei dauerndem Getrenntleben der Eltern (und nach Scheidung der Ehe) werden die vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666 ff BGB durch die speziellen Regelungsbefugnisse des Familiengerichts nach §§ 1671, 1672, 1696 BGB verdrängt. b. Trennen sich die Eltern während des bereits eingeleiteten vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens nicht nur vorübergehend, so bleibt das Vormundschaftsgericht jedoch zur Entscheidung der elterlichen Sorge oder von Teilen dieser auch weiterhin befugt. c. Dies gilt auch in einem vormundschaftsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren. d. Nach inzwischen erfolgter Trennung der Eltern besteht trotz Befassung des Vormundschaftsgerichts eine ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts. Das Familiengericht kann hierbei im Rahmen seiner Regelungskompetenz auch vom Vormundschaftsgericht getroffenen Maßnahmen der Sorgerechtsentziehung aufheben oder ändern.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1671 ;

Hinweise:

Vgl. dazu auch BayObLG, FamRZ 1990, 551.

B. a. Bei dauerndem Getrenntleben der Eltern (und nach Scheidung der Ehe) werden die vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666 ff BGB durch die spezielleren Regelungsbefugnisse des Familiengerichts nach § 1671, 1672, 1696 BGB verdrängt.