KG - 12.04.1990 (1 W 5587/89) - DRsp Nr. 1994/7801
KG, vom 12.04.1990 - Aktenzeichen 1 W 5587/89
DRsp Nr. 1994/7801
A. a. Bei dauerndem Getrenntleben der Eltern (und nach Scheidung der Ehe) werden die vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666 ff BGB durch die speziellen Regelungsbefugnisse des Familiengerichts nach §§ 1671, 1672, 1696BGB verdrängt. b. Trennen sich die Eltern während des bereits eingeleiteten vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens nicht nur vorübergehend, so bleibt das Vormundschaftsgericht jedoch zur Entscheidung der elterlichen Sorge oder von Teilen dieser auch weiterhin befugt. c. Dies gilt auch in einem vormundschaftsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren. d. Nach inzwischen erfolgter Trennung der Eltern besteht trotz Befassung des Vormundschaftsgerichts eine ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts. Das Familiengericht kann hierbei im Rahmen seiner Regelungskompetenz auch vom Vormundschaftsgericht getroffenen Maßnahmen der Sorgerechtsentziehung aufheben oder ändern.
B. a. Bei dauerndem Getrenntleben der Eltern (und nach Scheidung der Ehe) werden die vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666 ff BGB durch die spezielleren Regelungsbefugnisse des Familiengerichts nach § 1671, 1672, 1696BGB verdrängt.
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