KG vom 15.06.1988
24 W 2148/88
Normen:
BGB § 1618a, § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 1044
JZ 1989, 38

KG - 15.06.1988 (24 W 2148/88) - DRsp Nr. 1994/7815

KG, vom 15.06.1988 - Aktenzeichen 24 W 2148/88

DRsp Nr. 1994/7815

A. Aus dem Familienrecht ergeben sich Besuchs- und Zugangsrechte, die um so stärker sind, je näher die verwandtschaftlichen Beziehungen geknüpft sind. Ein Adoptivkind steht in engster verwandtschaftlicher Beziehung zu dem Vater, welchem er auch als Erwachsener Beistand und Rücksicht schuldet. Daraus läßt sich auch ein rechtlich geschütztes Kontaktaufnahmerecht herleiten. Dieses familienrechtliche Kontaktaufnahmerecht stellt ein absolut geschütztes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (sonstiges Recht) dar. Geschützt wird es ebenso nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 1 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BGB § 1618a, § 1634 ;

Hinweise:

Anmerkung Leßmann, JZ 1989, 38

B. Aus dem Familienrecht ergeben sich Besuchs- und Zugangsrechte, die um so stärker sind, je näher die verwandtschaftlichen Beziehungen geknüpft sind. Ein Adoptivkind steht in engster verwandtschaftlicher Beziehung zu dem Vater, welchem er auch als Erwachsener Beistand und Rücksicht schuldet. Daraus läßt sich auch ein rechtlich geschütztes Kontaktaufnahmerecht herleiten. Dieses familienrechtliche Kontaktaufnahmerecht stellt ein absolut geschütztes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (sonstiges Recht) dar. Geschützt wird es ebenso nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 1 Abs. 1 GG. Es kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.