BFH vom 25.01.1989
X R 168/87
Normen:
BGB § 1619 ;
Fundstellen:
BStBl II 1989, 453
NJW 1989, 2152

BFH - 25.01.1989 (X R 168/87) - DRsp Nr. 1994/6979

BFH, vom 25.01.1989 - Aktenzeichen X R 168/87

DRsp Nr. 1994/6979

»Kinder können trotz einer nach § 1619 BGB bestehenden Pflicht zur Mitarbeit mit ihren Eltern ein Arbeitsverhältnis eingehen. Ein solches ist auch steuerrechtlich anzuerkennen, wenn es so gestaltet und abgewickelt wird, wie dies üblicherweise zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschieht.«

Normenkette:

BGB § 1619 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb einen Lebensmittel- und Kolonialwaren- Einzelhandel, bei dem in den Streitjahren 1980 bis 1982 auch seine drei Töchter neben ihrem Studium oder neben ihrem Beruf aushalfen. Die 1954 geborene Tochter G wohnte und studierte vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Januar 1981 in K. Anschließend lebte sie wieder im Haushalt der Eltern und war vom 1. März 1981 an bei einer Bank in K angestellt. Nach den Angaben der Kläger arbeitete sie während des Studiums und während ihrer anschließenden Tätigkeit bei der Bank regelmäßig freitags und samstags im elterlichen Betrieb als Verkaufshilfe mit.

Die 1958 geborene Tochter W wohnte in den Streitjahren bei den Eltern und war als Steuerfachgehilfin tätig. Neben ihrer beruflichen Arbeit erledigte sie nach dem Vortrag der Kläger die Buchführung des Betriebs.