FG München - Urteil vom 09.12.2008
12 K 2255/07
Normen:
EStG (2002 Fassung: 13.12.2006) § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; EStG (2002 Fassung: 13.12.2006) § 52 Abs. 61a S. 2; AufenthG § 25 Abs. 3;

Kindergeld für geduldete Ausländer; Erfüllung der Dreijahresfrist nur bei ununterbrochenem mindestens dreijährigem Aufenthalt

FG München, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 12 K 2255/07

DRsp Nr. 2009/17538

Kindergeld für geduldete Ausländer; Erfüllung der Dreijahresfrist nur bei ununterbrochenem mindestens dreijährigem Aufenthalt

1. Ein Ausländer, der berechtigt erwerbstätig ist und über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen verfügt, hat keinen Anspruch auf Kindergeld, solange er sich nicht seit wenigstens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. 2. Aus dem Erfordernis eines ununterbrochenen Inlandsaufenthalts folgt, dass bei der Berechnung der Dreijahresfrist des § 62 Abs. 2 Nr. 3a EStG Zeiträume außer Betracht zu bleiben haben, während derer sich der Ausländer im Inland aufhielt, bevor er sich vorübergehend - im Streitfall für einen Zeitraum von 16 Monaten - wieder im Ausland aufgehalten hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG (2002 Fassung: 13.12.2006) § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; EStG (2002 Fassung: 13.12.2006) § 52 Abs. 61a S. 2; AufenthG § 25 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin im Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2007 Kindergeld für ihren Sohn R (geboren am 27. September 2000) zusteht.