OVG Hamburg - Urteil vom 25.06.2020
5 Bf 370/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 21a; UStG § 4 Nr. 21bb; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1i; GewO § 34a; WaffG § 7;
Fundstellen:
DÖV 2021, 42
NVwZ-RR 2020, 1091

Klage auf Erteilung einer Bescheinigung als Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung; Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der Vorbereitung auf einen Beruf nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG; Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG; Durchführung eines lehrplangestützten Lehrgangs zur Waffensachkunde durch einen gewerblichen Schießstand; Erforderlichkeit einer Vermittlung eines neuen, höheren Standes an berufsnotwendigen Kenntnissen oder Fähigkeiten

OVG Hamburg, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 5 Bf 370/19

DRsp Nr. 2020/15739

Klage auf Erteilung einer Bescheinigung als Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung; Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der Vorbereitung auf einen Beruf nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG; Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG; Durchführung eines lehrplangestützten Lehrgangs zur Waffensachkunde durch einen gewerblichen Schießstand; Erforderlichkeit einer Vermittlung eines neuen, höheren Standes an berufsnotwendigen Kenntnissen oder Fähigkeiten

1. Soweit die Auslegung von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG durch die Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 14. März 2019, Rs. C-449/17, zu "Schul- und Hochschulunterricht"i.S.v. Art. 132 Abs. 1 i) EGRL 112/2006) an die Breite des Lehrangebotes einer Bildungseinrichtung beeinflusst wird, fallen diese Anforderungen in die Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichte, nicht in diejenige der zuständigen Landesbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte.2. Die Durchführung eines lehrplangestützten Lehrgangs zur Waffensachkunde durch einen gewerblichen Schießstand kann im Einzelfall die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfüllen.