Der Umsatzsteuerbescheid für 2020 vom 20.07.2023 wird dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuer in Höhe von ... € berücksichtigt wird.
Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten aufgegeben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen für Rechtsberatungsleistungen zur Geltendmachung von Schadensersatz.
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