FG München - Urteil vom 29.01.2009
14 K 4218/06
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2;

Klage gegen Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung

FG München, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 14 K 4218/06

DRsp Nr. 2009/15835

Klage gegen Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung

Aus § 193 Abs. 1 AO folgt die Wertung, dass eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die im Prüfungszeitraum einen gewerblichen Betrieb unterhalten haben oder freiberuflich tätig waren, in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots unbeschränkt zulässig ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet hat.

Gegenstand des Unternehmens der Kläger ist Steuer- und Rechtsberatung.

Mit Schreiben vom 4. April 2006 ordnete das FA die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung an, die sich auf die Besteuerungs-/Voranmeldungszeiträume Juli 2005 bis Februar 2006 erstrecken und am 5. Mai 2006 beginnen sollte (Bl. 4 ff Rechtsbehelfsakte FA).

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 27. September 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.