FG Köln - Urteil vom 26.05.2020
8 K 250/17
Normen:
UStG § 3d S. 2 Hs. 1; AO § 233a; UStG § 25b Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 4; UStG § 17 Abs. 1 S. 7; UStG § 1a Abs. 1; UStG § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4; UStG § 14a Abs. 7;
Fundstellen:
DStRE 2021, 353

Klage gegen die in Umsatzsteuerbescheiden erfolgte Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe der Klägerin; Bestimmung des Streitgegenstandes des Verfahrens; Meistbegünstigende Auslegung des Einspruchs und der Klage; Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts nach § 25b Abs. 1 S. 1 UStG

FG Köln, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 8 K 250/17

DRsp Nr. 2020/13517

Klage gegen die in Umsatzsteuerbescheiden erfolgte Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe der Klägerin; Bestimmung des Streitgegenstandes des Verfahrens; Meistbegünstigende Auslegung des Einspruchs und der Klage; Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts nach § 25b Abs. 1 S. 1 UStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3d S. 2 Hs. 1; AO § 233a; UStG § 25b Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 4; UStG § 17 Abs. 1 S. 7; UStG § 1a Abs. 1; UStG § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4; UStG § 14a Abs. 7;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen 2008-2011 mit berichtigten Bescheiden vom 15.12.2015 bzw. 28.12.2015 oder ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit diesen Bescheiden ebenfalls festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2008-2011 ist.

Für den Fall, dass Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen 2008-2011 ist, ist streitig, ob die mit den geänderten Bescheiden erfolgte Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe der Klägerin im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes aufgrund diesbezüglicher, im Jahr 2015 erfolgter Rechnungskorrekturen mit ex tunc Wirkung zu berichtigen ist.