I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller Gesellschafter der T.+ T. GbR (GbR) war.
Nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung kam der Antragsgegner - das Finanzamt - zum Ergebnis, dass zwischen dem Antragsteller und Herrn R.T. im Zeitraum Mai bis Oktober 1997 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Mit Datum vom 30. Mai 2002 setzte er gegenüber der GbR die Umsatzsteuer 1997 fest.
Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Datum vom 14. August 2002 ab.
Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom 30. Mai 2002.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig abzuweisen.
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