FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.12.2002
1 V 1824/02
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; UStG § 13 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 1 ; BGB § 709 Abs. 1 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ;

Klagebefugnis eines die Gesellschafterstellung bestreitenden GbR-Gesellschafters gegen Umsatzsteuerbescheid der GbR; Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen 1 V 1824/02

DRsp Nr. 2003/10842

Klagebefugnis eines die Gesellschafterstellung bestreitenden GbR-Gesellschafters gegen Umsatzsteuerbescheid der GbR; Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997)

Ein GbR-Gesellschafter ist nicht befugt, im eigenen Namen gegen einen an die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheid Klage zu erheben. Die Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Bestreiten des Zustandekommens der GbR bzw. aus der potentiellen Haftungsinanspruchnahme.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; UStG § 13 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 1 ; BGB § 709 Abs. 1 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller Gesellschafter der T.+ T. GbR (GbR) war.

Nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung kam der Antragsgegner - das Finanzamt - zum Ergebnis, dass zwischen dem Antragsteller und Herrn R.T. im Zeitraum Mai bis Oktober 1997 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Mit Datum vom 30. Mai 2002 setzte er gegenüber der GbR die Umsatzsteuer 1997 fest.

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Datum vom 14. August 2002 ab.

Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom 30. Mai 2002.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig abzuweisen.