FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 01.03.2002
2 K 2345/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Klageeinreichung durch Liquidator: fehlende Ermittelbarkeit der Anschrift führt zur Unzulässigkeit der Klage; Umsatzsteuer 1995 und Feststellungsbescheid 1994

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 2345/00

DRsp Nr. 2003/11813

Klageeinreichung durch Liquidator: fehlende Ermittelbarkeit der Anschrift führt zur Unzulässigkeit der Klage; Umsatzsteuer 1995 und Feststellungsbescheid 1994

Ist bei Klageeinreichung durch einen Liquidator dessen zutreffende Anschrift in der Klagschrift weder angegeben noch durch Nachforschungen des Gerichtes nachträglich zu ermitteln, ist die Klage insgesamt unzulässig, da das Erfordernis der Klägerbezeichnung i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO auch die Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift des Liquidators umfasst.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der nach Gesellschaftsvertrag vom 30. Juli 1996 als Gesellschafter die Ti.(10 %), die W.w.GmbH (84 %) und F. We. (6 %) beteiligt waren. Mit Beschluss vom 20. Mai 1999 wurde die W.w.GmbH aufgelöst und die Ti. GmbH zur Liquidatorin bestellt. Diese wiederum ist mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Mai 2000 aufgelöst worden. Zur Liquidatorin ist die V.GmbH bestellt worden.