BFH - Beschluß vom 31.03.2000
V B 8/00; V B 9/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1369

Kleinunternehmerregelung

BFH, Beschluß vom 31.03.2000 - Aktenzeichen V B 8/00; V B 9/00

DRsp Nr. 2000/6882

Kleinunternehmerregelung

1. Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge. 2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. entschieden, dass die sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), wonach die Steuern nur bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem GG vereinbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG § 19 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen ...betrieb. Im Jahre 1994 betrug sein Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer 25 858 DM; im Jahre 1995 betrugen die Umsätze des Klägers 43 050 DM, die darauf entfallende Umsatzsteuer 4 398,70 DM.