I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1993 ein (in diesem Jahr fertiggestelltes) Geschäftsgrundstück in X zum Kaufpreis von ... DM. Im Kaufpreis waren ... DM Umsatzsteuer enthalten. Der Kläger machte diesen Betrag in seiner Umsatzsteuererklärung 1993 als abziehbaren Vorsteuerbetrag geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Steueranmeldung des Klägers zu. Die Festsetzung für das Jahr 1993 ist bestandskräftig.
Der Kläger war in die seit 1993 bestehenden Mietverträge, die die Grundstücksverkäuferin abgeschlossen hatte, eingetreten.
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