BFH - Beschluss vom 31.07.2007
V B 44/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; UStG (1993) § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2365
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1335/02

Körperschaft des öffentlichen Rechts: unternehmerische Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen V B 44/06

DRsp Nr. 2007/17568

Körperschaft des öffentlichen Rechts: unternehmerische Tätigkeit

1. Unter welchen Voraussetzungen Körperschaften des öffentlichen Rechts unternehmerisch tätig sind, ist bereits grundsätzlich geklärt. Diese Fragen haben daher keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1993 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlich Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; UStG (1993) § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1993 ein (in diesem Jahr fertiggestelltes) Geschäftsgrundstück in X zum Kaufpreis von ... DM. Im Kaufpreis waren ... DM Umsatzsteuer enthalten. Der Kläger machte diesen Betrag in seiner Umsatzsteuererklärung 1993 als abziehbaren Vorsteuerbetrag geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Steueranmeldung des Klägers zu. Die Festsetzung für das Jahr 1993 ist bestandskräftig.

Der Kläger war in die seit 1993 bestehenden Mietverträge, die die Grundstücksverkäuferin abgeschlossen hatte, eingetreten.