Die am 25. August 1963 geborene Klägerin ist wegen einer schweren perinatalen Hirnschädigung mit spastischen Lähmungen und Oligophrenie geschäftsunfähig und steht seit ihrer Volljährigkeit unter Gebrechlichkeitspflegschaft. Ihre Mutter und ihr Adoptivvater, der Beklagte, sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin hält sich im Haushalt ihrer Mutter auf. Sie bezieht Pflegegeld in Höhe von monatlich 745 DM nach § 2 Abs. 3 Stufe III des Berliner Gesetzes über die Gewährung von Leistungen an Zivilblinde, Gehörlose und Hilflose - ZGHG - i.d. Fassung vom 12. Februar 1982 (GVBl. S. 534). Das staatliche Kindergeld wird an die Mutter ausgezahlt.
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