BVerwG - Beschluss vom 25.01.2022
9 B 20.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; GG Art. 105 Abs. 2a; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b);
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 354
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11486/20

Kommunale Erhebung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 5 % des Spieleinsatzes auf das Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; Entsptrechung der Erhebung der Vergnügungssteuer grundsätzlich dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 9 B 20.21

DRsp Nr. 2022/4961

Kommunale Erhebung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 5 % des Spieleinsatzes auf das Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; Entsptrechung der Erhebung der Vergnügungssteuer grundsätzlich dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 589,41 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; GG Art. 105 Abs. 2a; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b);

Gründe

Die Beschwerde, die sich auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe stützt, bleibt ohne Erfolg.