FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2014
16 K 128/12
Normen:
UStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Konkludente Gestattung der Ist-Besteuerung durch das Finanzamt

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 16 K 128/12

DRsp Nr. 2015/41

Konkludente Gestattung der Ist-Besteuerung durch das Finanzamt

Grundsätzlich ist die USt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, soweit nicht § 20 UStG gilt. Auf Antrag kann das FA gestatten, dass ein Unternehmer, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bedarf es eines Antrags, aufgrund dessen das FA die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen VA gestattet haben muss. Musste das FA erkennen, dass eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten erfolgt ist und hat es das entspr. „abgehakt”, hat das FA durch die beantragte Besteuerung einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung konkludent genehmigt.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin des Klägers die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten vornehmen durfte.