FG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2025
5 K 173/16
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; SGB IX a.F. § 132 Abs. 1; AO § 68;

Konkurrentenklage betreffend die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Umsätze aus dem Betrieb einer Wäscherei; Gemeinnützige Integrationsprojekt i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX a.F.

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2025 - Aktenzeichen 5 K 173/16

DRsp Nr. 2026/1001

Konkurrentenklage betreffend die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Umsätze aus dem Betrieb einer Wäscherei; Gemeinnützige Integrationsprojekt i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX a.F.

1. Umsätze, die eine gGmbH zur Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO) im Rahmen eines Zweckbetriebs in Gestalt eines Integrationsprojekts i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO i.V.m. § 132 Abs. 1 SGB IX aF ausführt, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern. 2. Die gemeinnützige Einrichtung verwirklicht mit den im Rahmen dieses Zweckbetriebs ausgeführten Wäschereileistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 2. Alternative UStG), weil sich der gemeinnützige Zweck im Rahmen eines Integrationsprojekt nicht auf die bloße Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen beschränkt, sondern deren Mitwirkung bei der Leistungserbringung untrennbar hiermit verbunden ist. 3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § Abs. Nr. Buchst. a auf diese im Rahmen des Integrationsprojekts ausgeführten Leistungen widerspricht nach dem Sinn und Zweck der Steuersatzermäßigung weder den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 98 i.V.m. Nr. 15 zum Anhang III MwStSystR noch dem Gebot der Wettbewerbsneutralität (entgegen BFH-Urteil vom 23. Juli 2019 , BFHE 26, ).