FG Münster - Urteil vom 07.12.2010
15 K 2529/07 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a;

Konkurrenzverbot im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

FG Münster, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 15 K 2529/07 U

DRsp Nr. 2011/2611

Konkurrenzverbot im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

1. Die Grundsätze zur ertragsteuerlichen Behandlung eines Wettbewerbsverbots im Rahmen einer Betriebsveräußerung lassen sich auch auf die Frage übertragen, ob die Einräumung eines Konkurrenzverbots im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG erfolgt ist oder ob es sich um eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung handelt. 2. Im Regelfall erfolgt die Einräumung des Konkurrenzverbots somit im Rahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen. 3. Der Umstand, dass im Rahmen der Veräußerung eines ambulanten Pflegedienstes für ein zweijähriges Konkurrenzverbot eine Zahlung in Höhe von 38,4% des Kaufpreises vereinbart werden, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass dem Konkurrenzverbot eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer (USt)-Festsetzung für 2002 die umsatzsteuerliche Behandlung eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbotes.

Die Klägerin (Klin.) wurde 1991 als GbR gegründet und betrieb seitdem einen ambulanten Pflegedienst. Sie führte nach § 4 Nr. 16e des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfreie Umsätze aus. Gesellschafterinnen waren Frau M und Frau N.