BFH - Urteil vom 28.01.1999
V R 32/98
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; KO §§ 1, 6 ;
Fundstellen:
BB 1999, 670
BFH/NV 1999, 890
BFHE 187, 355
BStBl II 1999, 258
DB 1999, 727
DStR 1999, 497
GmbHR 1999, 496
KTS 1999, 348
NZG 1999, 570
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1998, 971),

Konkurs des Organträgers

BFH, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen V R 32/98

DRsp Nr. 1999/3648

Konkurs des Organträgers

»Eine Organschaft kann ausnahmsweise mit dem Konkurs des Organträgers enden, wenn sich der Konkurs nicht auf die Organgesellschaft erstreckt.«

Normenkette:

UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; KO §§ 1, 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Tochtergesellschaft der S-AG.Am 18. Mai 1993 stellte die S-AG beim zuständigen Amtsgericht Konkursantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Noch am selben Tag ordnete das Amtsgericht zwecks Sicherung und Feststellung der Masse die Sequestration des Vermögens der S-AG gemäß § 106 der Konkursordnung (KO) an.Während der Sequestrationszeit (am 21. Juli 1993) gründeten die S-AG und die B-AG die Klägerin; deren Stammkapital betrug 10 000 000 DM und wurde mit 9 950 000 DM von der S-AG und mit 50 000 DM von der B-AG gehalten. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war die Herstellung und der Vertrieb von Freiformschmiedestücken und geschmiedetem Stahl sowie sämtliche damit zusammenhängende und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte. Geschäftsführer der Klägerin sind die Herren F und P, die zugleich Vorstandsmitglieder der S-AG waren.