FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2002
3 K 225/00
Normen:
KStG § 4 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 2 ; UStG (1999) § 2 Abs. 1 ; UStG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 346

Konversion militärischer Liegenschaften durch einen Zweckverband als hoheitliche oder als unternehmerische Tätigkeit; Umsatzsteuer-Vorauszahlung März 2000

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 225/00

DRsp Nr. 2003/499

Konversion militärischer Liegenschaften durch einen Zweckverband als hoheitliche oder als unternehmerische Tätigkeit; Umsatzsteuer-Vorauszahlung März 2000

1. Ein Zweckverband, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Konversion militärischer Liegenschaften betreibt und dem durch seine Mitglieder hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind, kann neben dem hoheitlichen Bereich je nach Tätigkeitsbereich auch einen oder mehrere Betrieb(e) gewerblicher Art. unterhalten und insoweit als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Er ist also nicht etwa steuerlich zwingend entweder vollständig als Hoheitsbetrieb oder vollständig als Unternehmer zu behandeln. 2. Der tatsächlich im Rahmen des allgemeinen wirtschaftlichen Marktgeschehens in den dafür in der Rechtsordnung bereitstehenden Rechtsformen des Zivilrechts abgewickelte An- und Verkauf von Grundstücken auf dem Gelände bildet auch dann einen Betrieb gewerblicher Art. des Zweckverbands, wenn er der Boden- und Siedlungspolitik des Verbands und seiner Trägerkörperschaften dient.