FG Sachsen - Urteil vom 16.03.2010
3 K 2115/05
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 4; UStG 1999 § 2 Abs. 3; KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 2002 § 4; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;

Konzessionsvergabe an ein Energieversorgungsunternehmen als Betrieb gewerblicher Art. einer Gemeinde; Vorsteuerabzug aus dem Bau einer Stromleitung in das Stadtgebiet

FG Sachsen, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 2115/05

DRsp Nr. 2010/18646

Konzessionsvergabe an ein Energieversorgungsunternehmen als Betrieb gewerblicher Art. einer Gemeinde; Vorsteuerabzug aus dem Bau einer Stromleitung in das Stadtgebiet

1. Die Vergabe einer Konzession durch eine Gemeinde an ein Stromversorgungsunternehmen stellt einen Betrieb gewerblicher Art. dar, mit dem durch Duldung der Nutzung von Verkehrsflächen steuerfreie und durch Erlaubnis zur Elektrizitätsversorgung steuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Eine hälftige Aufteilung der Umsätze ist als sachgerechter Maßstab zur Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils anzusehen. 2. Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer 20 kV-Stromleitung in das Stadtgebiet ist ausgeschlossen, soweit der Eingangsumsatz für den steuerbefreiten Teil des Konzessionsvertrages verwendet werden sollte. 3. Dass die Konzessionsvergabe zu Unrecht nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde, schließt den hälftigen Vorsteuerabzug nicht aus. 4. Die Motivation der Gemeinde, durch den Bau der 20 kV-Leitung erhöhte Umsätze mit Wasser und Fernwärme zu erzielen bzw. Fernwärme besser einkaufen zu können, ist umsatzsteuerlich unbeachtlich.

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 7. März 2005 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2005 dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer auf EUR 27.032,72 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.