Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 11.10.2019 wird die Umsatzsteuer auf -496.725,18 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Behandlung von fünf Einkäufen von Waren durch die Klägerin im Mai 2016.
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