FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.11.2002
4 K 88/99
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a § 9 Abs. 1 § 14 Abs. 1, Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 313 Satz 1 ;

Korrektur des Vorsteuerabzugs nach Rückgängigmachung des Verzichts auf die Umsatzsteuerfreiheit eines Grundstücksumsatzes und Berichtigung der Ausgangsrechnung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 88/99

DRsp Nr. 2004/6785

Korrektur des Vorsteuerabzugs nach Rückgängigmachung des Verzichts auf die Umsatzsteuerfreiheit eines Grundstücksumsatzes und Berichtigung der Ausgangsrechnung

1. Der ausgeübte Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der eigenen Steuerfestsetzung rückgängig gemacht werden. 2. Der Veräußerer eines Grundstücks ist an der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung des Grundstücksumsatzes nicht durch eine kaufvertragliche (notarielle) Verpflichtung, den Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln, gehindert. Die Rücknahme ist ebenso wie die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung an keine besondere Form und Frist gebunden. Auch aus § 313 Satz 1 BGB ergibt sich kein Formzwang. 3. Hat der Grundstücksveräußerer nach Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung die Rechnung gegenüber dem Erwerber berichtigt, ist der Vorsteuerabzug des Erwerbers zu korrigieren. Die Berichtigung der Rechnung setzt nicht voraus, dass die Originalurkunde verändert wird. Vielmehr kann eine neue Rechnung ausgestellt werden, soweit aus dieser ersichtlich wird, dass diese die Ausgangsrechnung berichtigt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a § 9 Abs. 1 § 14 Abs. 1, Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 313 Satz 1 ;

Tatbestand: