BFH - Urteil vom 29.08.2024
V R 19/22
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); UStG § 20 S. 3; AO § 164 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 174 Abs. 4; AO § 177 Abs. 1; AO § 173 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2773
DStR 2024, 2649
BB 2024, 2917
DB 2024, 3078
DStRE 2024, 1527
BFH/NV 2025, 117
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 112/19

Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung; Versteuerung von Umsätzen durch den Unternehmer erst für den Zeitraum der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung

BFH, Urteil vom 29.08.2024 - Aktenzeichen V R 19/22

DRsp Nr. 2024/14456

Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung; Versteuerung von Umsätzen durch den Unternehmer erst für den Zeitraum der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung

Versteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seine Umsätze nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst für den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem --im Hinblick auf eine für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommene Festsetzungsverjährung-- eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG entgegensteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 01.09.2022 - 2 K 112/19 und der Ablehnungsbescheid vom 05.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2019 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.01.2018 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 6.178,53 € auf 521.739,25 € herabgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); UStG § 20 S. 3; AO § 164 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 174 Abs. 4; AO § 177 Abs. 1; AO § 173 Abs. 2;

Gründe

I.