FG Münster - Urteil vom 17.03.2009
1 K 4858/08 U,F
Normen:
AO § 173 Abs. 2; AO § 174 Abs. 4; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1187

Korrektur von Feststellungs- und USt-Bescheiden

FG Münster, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 4858/08 U,F

DRsp Nr. 2009/15770

Korrektur von Feststellungs- und USt-Bescheiden

Die Vorschrift des § 174 Abs. 4 AO lässt nicht zu, dass die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird, auch wenn die Folgeänderung nicht auf die gleiche Steuerart beschränkt ist. Eine solche Ausweitung würde die gesetzlichen Regelungen über die Bestandskraft insgesamt ins Leere laufen lassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 2; AO § 174 Abs. 4; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Steuerbescheide geändert werden können.

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG in E ein italienisches Restaurant. Am 14.11.2005 wurde die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Zum Liquidator ist bestellt der frühere Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplementär GmbH Herr C.

Für die Jahre 1999 bis 2001 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch das beklagte Finanzamt E statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 21.03.2006) ergingen am 30.03.2006 geänderte Umsatzsteuerbescheide, am 10.04.2006 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie am 12.04.2006 geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide jeweils für die Streitjahre 1999 bis 2001.