Die Steuerschuldnerschaft gem. § 14c Abs. 1UStG ist durch eine Korrektur der Rechnung, in der die Steuer zu hoch ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Die Berichtigung ist durch eine Mitteilung an den Rechnungsempfänger vorzunehmen. In dieser schriftlichen Erklärung ist dem Rechnungsempfänger mitzuteilen, dass er den ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrag storniert und den nunmehr richtigen Betrag ausweist. Die Berichtigung mehrerer Rechnungen kann in einer Erklärung zusammengefasst werden. Eine Rückgabe der unrichtigen ursprünglichen Rechnung ist nicht erforderlich. Eine Korrektur ist auch bei Bösgläubigkeit möglich. Ebenso ist eine Korrekturmöglichkeit nicht davon abhängig, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wird. Daher ist nicht erforderlich, dass beim Rechnungsempfänger die zu viel in Anspruch genommene Vorsteuer noch korrigiert werden kann.
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